Grillverein Siegendorf

Unsere Satzung

Grillverein Siegendorf

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Grillverein Siegendorf“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 7011 Siegendorf.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der Fachkompetenz im Bereich Grillen und gesunder Ernährung. Erfahrungs- und Informationsaustausch mit dem Schwerpunktthema „Grillen“, die Förderung der Geselligkeit, des Sozialverhaltens und der gegenseitigen Hilfe. Sowie Erhaltung der Grilltradition und Erlernen/Verbesserung der Grilltechniken.

2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen unter den Mitgliedern gleichermaßen aufgeteilt.

5. Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

ideelle Mittel:

· Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere Förderung der Jugend

· Organisation von Grillkursen und Workshops zu Produktinformationen

· Durchführung von Veranstaltungen und gemeinsames Auftreten bei Veranstaltungen

· Zusammenstellung und Förderung von Grill-Wettkampf-Team

· Hilfe und Unterstützung der Teams bei nationalen und internationalen Wettkämpfen

· Organisation von Grillmeisterschaften

· Erstellung und Betreibung einer Homepage zur Informationsweitergabe

· Grillabende für Mitglieder und Interessierte

· Entwicklung von Rezepten

materielle Mittel:

  • Mitgliedsbeiträge
  • · Erträgnisse aus Veranstaltungen
  • · Sponsor Gelder und sonstige Zuwendungen

§ 3 Erwerb der aktiven Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützt und die Satzung vorbehaltlos anerkennt.

2. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3. Sind dem Vorstand über den Antragsteller Vorfälle bekannt, die mit dem Zweck des Vereins nicht in Einklang zu bringen sind oder den Ruf des Vereins nachhaltig schädigen könnten, so ist der Antrag in jedem Fall abzulehnen.

4. Der Eintritt wird mit Erteilung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

5. Der Wechsel vom passiven in den aktiven Mitgliedsstatus muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Dies geschieht allerdings erst dann, wenn 50% der Vorstandsmitglieder diesem Antrag zustimmen. Wird der Antrag nicht angenommen, bleibt das Mitglied im passiven Status.

§ 4 Erwerb der passiven Mitgliedschaft

1 Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützt und die Satzung vorbehaltlos anerkennt.

2. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3. Jedes passive Mitglied hat das Recht an allen öffentlichen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

4. Bei Vereinswahlen haben passive Mitglieder einen Beobachterstatus. Es besteht das Recht auf Meinungsäußerung, jedoch haben sie kein aktives Stimmrecht.

5. Ferner bleibt es jedem Mitglied freigestellt, ob er von der aktiven Mitgliedschaft in die passive Mitgliedschaft übertreten möchte.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

a) Wiederholte oder grobe Verstöße gegen die Satzung und/oder Beschlüsse des Vereins.

b) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Insbesondere bei nachgewiesener Teilhabe an rufschädigenden Ausschreitungen bei öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Pro Jahr ist ein fester Mitgliedsbeitrag von aktiven Mitgliedern und von passiven Mitgliedern zu leisten. Seine Höhe bestimmt der Vorstand. Die Vereinskasse stützt sich ebenfalls auf freiwillige Zahlungen der Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.Der Vorstand
2.Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie beliebig vielen Beisitzern.

2. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Kassier. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3. In finanziellen Angelegenheiten vertritt der Kassier zusammen mit dem 1. Vorsitzenden bzw. den Stellvertreter den Verein (nur zu Zweit).

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl des neuen Vorstands.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger wählt.

§ 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Seine Aufgaben bestehen in:

-der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
-der Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-der Aufstellung des Haushaltsplans, der Buchführung und der Erstellung des Jahresberichts -der Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

2. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

3. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens der 1. bzw. der 2. Vorsitzende sowie 50% des Vorstandes anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar im 1. Quartal des Kalenderjahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Ihre Berufung erfolgt elektronisch durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Eine solche Ergänzung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des kommenden Geschäftsjahres (Haushaltsplan); Entgegennahme des Jahresberichts

2. Entlastung des Vorstands
3. Wahl eines neuen Vorstands
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins 5. Wahl eines unabhängigen Kassenprüfers

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Bei deren beider Verhinderung kann die Mitgliederversammlung durch Abstimmung eine andere Person mit der Leitung beauftragen.

2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Abstimmung erforderlich.

4. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wahlen können offen durchgeführt werden. Verhinderte Mitglieder können an Vorstandswahlen per Briefwahl teilnehmen, in diesem Fall muss der Umschlag mit dem Wahlzettel spätestens 1 Stunde vor Sitzungsbeginn bei einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.

5. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig, wobei über 50% der Mitglieder an der Abstimmung persönlich bzw. über einen Wahlzettel (welche spätestens 1 Stunde vor Sitzungsbeginn bei einem Vorstandsmitglied abgegeben werden muss) an der Abstimmung teilnehmen müssen.

6. Die Auflösung des Vereins kann nur unter der Zustimmung von über 50% der Mitglieder erfolgen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn -es das Interesse des Vereins erfordert oder
-1/10 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen wird unter den Mitgliedern gleichermaßen aufgeteilt.

Siegendorf, den 31.10.2017